Was steht auf dem Etikett?
Was steht auf dem Etikett?
Die weitaus meisten Lebensmittel werden in fertig verpacktem Zustand angeboten. Sie müssen EG-weit einheitlich gekennzeichnet sein. Die richtige Kennzeichnung wird durch die amtliche Lebensmittelüberwachung kontrolliert. Mehr als ein Fünftel aller Beanstandungen durch die amtliche Lebensmittelüberwachung betreffen Kennzeichnungsmängel.
Die wichtigsten Kennzeichnungselemente sind:
a) Bezeichnung des Lebensmittels/Verkehrsbezeichnung
Für viele Lebensmittel ist in Rechtsvorschriften die genaue Bezeichnung festgelegt, z.B. "natürliches Mineralwasser" oder "Schmelzkäse". Gibt es keine vorgeschriebene oder verkehrsübliche Bezeichnung, muss eine Bezeichnung gewählt werden, die das Lebensmittel näher beschreibt. Hersteller- und Handelsmarken oder Phantasienamen genügen den gesetzlichen Anforderungen nicht.
b) Name des Herstellers, Verpackers oder Verkäufers
Anzugeben sind der Name, oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, Verpackers oder eines in der Europäischen Gemeinschaft oder im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Verkäufers.
c) Verzeichnis der Zutaten
Im Zutatenverzeichnis sind alle Zutaten einschließlich der Zusatzstoffe in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils im Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der Herstellung des Lebensmittels aufzuzählen. In bestimmten Fällen muss auch der prozentuale Gewichtsanteil einzelner Zutaten angegeben werden, wenn diese Zutat z. B. auf dem Etikett durch Abbildungen oder durch Worte ("Erdbeerquark") besonders hervorgehoben ist.
Bei Mini-Packungen, aber auch z. B. bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent Alkohol (ausgenommen Bier), braucht kein Zutatenverzeichnis angegeben werden.
d) Mindesthaltbarkeitsdatum oder Verbrauchsdatum
Das Mindesthaltbarkeitsdatum gibt den Zeitpunkt an, bis zu dem Lebensmittel bei angemessener Lagerung ihre spezifischen Eigenschaften behalten. Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist mit den Worten „mindestens haltbar bis..." unter Angabe von Tag, Monat und Jahr anzugeben. Beträgt die Mindesthaltbarkeit weniger als drei Monate, wie z.B. bei Joghurt, kann die Angabe des Jahres entfallen. Bei länger haltbaren Lebensmittel, wie z. B. Konserven kann die Angabe des Tages und ggf. des Monats entfallen. Bei einigen Lebensmitteln, z. B. bei frischem Obst, und "hochprozentigen" Getränken entfällt die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums.
Bei sehr leicht verderblichen Lebensmitteln, wie z.B. frischem Geflügelfleisch, Rohmilch oder Hackfleisch ist anstatt des Mindesthaltbarkeitsdatums das Verbrauchsdatum anzugeben. Diesem wird die Angabe: „verbrauchen bis..." vorangestellt.
e) Mengen- und Preisangabe
Die Mengenangabe erfolgt je nach Produkt nach Volumen, Stückzahl oder Gewicht. Bei einigen "Leichtgewichten" wie z. B. Knabbergebäck unter 50 g entfällt diese Angabe. Jede zum Kauf angebotene Ware ist mit der Preisangabe zu versehen.
f) Los- bzw. Chargennummer
Lebensmittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer Los-Angabe gekennzeichnet sind. Ein "Los" ist die Gesamtheit von Verkaufseinheiten eines Lebensmittels, die unter praktisch gleichen Bedingungen erzeugt, hergestellt und verpackt wurde. Von der Loskennzeichnungspflicht gibt es eine Reihe von Ausnahmen, z. B. für Obst, kleine Portionspackungen für Kaffeesahne.
Weitere Angaben auf dem Etikett
Neben diesen grundlegenden Kennzeichnungselementen gibt es weitere, vor allem produktspezifische Kennzeichnungen. So ist z. B. bei natürlichem Mineralwasser die Angabe der Analysenwerte vorgeschrieben, bei Schokolade die Angabe der Menge der Kakaobestandteile und bei Konfitüren der Gesamtzuckergehalt. Bei abgepackter Milch und Milcherzeugnissen muss angegeben sein, ob sie z. B. wärmebehandelt, ultrahocherhitzt oder sterilisiert wurde. Nach der Käseverordnung muss die Fettgehaltsstufe (z. B. Rahmstufe) oder der Fettgehalt in der Trockenmasse (Fett i. Tr.) angegeben sein. Für diätetische Lebensmittel gelten zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften, z. B. für die Angabe der Broteinheiten.
Beispiel für ein Weinetikett:
Hier sind weitere produktspezifische Kennzeichnungselemente vorgeschrieben.
Möchte ein Hersteller eine nährwertbezogene Angabe besonders hervorheben, z. B. Brot mit dem Hinweis "ballaststoffreich", muss er neben dem Anteil an Ballaststoffen auch Angaben über den Brennwert, den Gehalt an Eiweiß, Kohlenhydraten, Zucker, Fett, gesättigten Fettsäuren und Natrium machen. Die Nährwert-Kennzeichnungsverordnung schreibt in der Regel vor, diese Angaben in Form einer Tabelle auf dem Etikett anzubringen.
Tipps
Achten Sie auf das Etikett!
Lebensmittel mit abgelaufenem Verbrauchsdatum sollten Sie nicht mehr verzehren. Die möglicherweise hohe Keimbelastung könnte eine Gefahr für Ihre Gesundheit darstellen.
Anders verhält es sich bei Lebensmitteln mit einem Mindesthaltbarkeitsdatum. Nach dessen Ablauf ist das Lebensmittel nicht zwangsläufig verdorben. Dennoch empfiehlt es sich, dieses Datum zu beachten, da bei Überlagerung auch störende geschmackliche oder geruchliche Abweichungen auftreten können.
Kennzeichnung von Produkten mit gentechnisch veränderten Inhaltsstoffen
Seit 20.04.2004 sind die neuen Verordnungen zur Kennzeichnung und Zulassung von gentechnisch veränderten Lebens- und Futtermitteln wirksam. Hier finden Sie umfassende Informationen, welche Regelungen für die Kennzeichnung von gentechnisch veränderten Produkten bestehen.
Kennzeichnung von Produkten aus ökologischem Landbau
Angaben, die auf eine Herkunft aus dem ökologischen Landbau hinweisen, wie z. B. biologisch, ökologisch oder organisch, sind Produkten vorbehalten, die den Vorschriften der EG-Verordnung über den ökologischen Landbau entsprechen. Sie dürfen den Konformitätskontrollvermerk „Ökologische Agrarwirtschaft – EWG- Kontrollsystem" tragen. Eine Reihe von Öko-Anbauverbände haben außerdem eigene Schutz- und Prüfzeichen, deren Verwendung sie selbst überwachen.
Offen verkaufte Ware
Bei offen verkauften Lebensmitteln befinden sich auf einem Schild bei der Ware die Verkehrsbezeichnung und eventuell weitere speziell vorgeschriebene Angaben. Diese Angaben können auch in einem Aushang oder einer schriftlichen, dem Endverbraucher unmittelbar zugänglichen Aufzeichnung zusammengefasst werden.
Danach muss das Schild an der Ware Angaben enthalten über die Art oder Sorte, das Ursprungsland oder Anbaugebiet, die geltende Handelsklasse und den Preis.
Bei lose verkauftem Obst und Gemüse gelten ebenfalls spezielle Kennzeichnungsvorschriften.
Wurde die Ware mit einem Konservierungsmittel behandelt, so ist auch dies anzugeben.
Strichkodierung
Der EAN-Code auch Strichcode genannt, ist kein Bestandteil der gesetzlichen Lebensmittelkennzeichnung. Die inzwischen bei nahezu allen Waren des täglichen Bedarfs übliche EAN-Codierung (Europäische Artikel-Nummerierung) dient lediglich dazu, Warenbestellung und Lagerhaltung des Handels zu optimieren und den Kassiervorgang zu beschleunigen.
Die Länderkennzahlen:
40 oder 400 - 440: Deutschland30 - 37: Frankreich 50: Großbritannien 87: Holland 80 - 83: Italien 90 - 91: Österreich 84: Spanien
Die meist 13-stellige, von Scanner-Kassen lesbare Zahl setzt sich zusammen aus zwei Kennziffern für das Herkunftsland und je fünf Kennziffern für die Betriebsnummer des Herstellers und dessen Artikelnummer.
Die weitaus meisten Lebensmittel werden in fertig verpacktem Zustand angeboten. Sie müssen EG-weit einheitlich gekennzeichnet sein. Die richtige Kennzeichnung wird durch die amtliche Lebensmittelüberwachung kontrolliert. Mehr als ein Fünftel aller Beanstandungen durch die amtliche Lebensmittelüberwachung betreffen Kennzeichnungsmängel.
Die wichtigsten Kennzeichnungselemente sind:
a) Bezeichnung des Lebensmittels/Verkehrsbezeichnung
Für viele Lebensmittel ist in Rechtsvorschriften die genaue Bezeichnung festgelegt, z.B. "natürliches Mineralwasser" oder "Schmelzkäse". Gibt es keine vorgeschriebene oder verkehrsübliche Bezeichnung, muss eine Bezeichnung gewählt werden, die das Lebensmittel näher beschreibt. Hersteller- und Handelsmarken oder Phantasienamen genügen den gesetzlichen Anforderungen nicht.
b) Name des Herstellers, Verpackers oder Verkäufers
Anzugeben sind der Name, oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, Verpackers oder eines in der Europäischen Gemeinschaft oder im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Verkäufers.
c) Verzeichnis der Zutaten
Im Zutatenverzeichnis sind alle Zutaten einschließlich der Zusatzstoffe in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils im Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der Herstellung des Lebensmittels aufzuzählen. In bestimmten Fällen muss auch der prozentuale Gewichtsanteil einzelner Zutaten angegeben werden, wenn diese Zutat z. B. auf dem Etikett durch Abbildungen oder durch Worte ("Erdbeerquark") besonders hervorgehoben ist.
Bei Mini-Packungen, aber auch z. B. bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent Alkohol (ausgenommen Bier), braucht kein Zutatenverzeichnis angegeben werden.
d) Mindesthaltbarkeitsdatum oder Verbrauchsdatum
Das Mindesthaltbarkeitsdatum gibt den Zeitpunkt an, bis zu dem Lebensmittel bei angemessener Lagerung ihre spezifischen Eigenschaften behalten. Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist mit den Worten „mindestens haltbar bis..." unter Angabe von Tag, Monat und Jahr anzugeben. Beträgt die Mindesthaltbarkeit weniger als drei Monate, wie z.B. bei Joghurt, kann die Angabe des Jahres entfallen. Bei länger haltbaren Lebensmittel, wie z. B. Konserven kann die Angabe des Tages und ggf. des Monats entfallen. Bei einigen Lebensmitteln, z. B. bei frischem Obst, und "hochprozentigen" Getränken entfällt die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums.
Bei sehr leicht verderblichen Lebensmitteln, wie z.B. frischem Geflügelfleisch, Rohmilch oder Hackfleisch ist anstatt des Mindesthaltbarkeitsdatums das Verbrauchsdatum anzugeben. Diesem wird die Angabe: „verbrauchen bis..." vorangestellt.
e) Mengen- und Preisangabe
Die Mengenangabe erfolgt je nach Produkt nach Volumen, Stückzahl oder Gewicht. Bei einigen "Leichtgewichten" wie z. B. Knabbergebäck unter 50 g entfällt diese Angabe. Jede zum Kauf angebotene Ware ist mit der Preisangabe zu versehen.
f) Los- bzw. Chargennummer
Lebensmittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer Los-Angabe gekennzeichnet sind. Ein "Los" ist die Gesamtheit von Verkaufseinheiten eines Lebensmittels, die unter praktisch gleichen Bedingungen erzeugt, hergestellt und verpackt wurde. Von der Loskennzeichnungspflicht gibt es eine Reihe von Ausnahmen, z. B. für Obst, kleine Portionspackungen für Kaffeesahne.
Weitere Angaben auf dem Etikett
Neben diesen grundlegenden Kennzeichnungselementen gibt es weitere, vor allem produktspezifische Kennzeichnungen. So ist z. B. bei natürlichem Mineralwasser die Angabe der Analysenwerte vorgeschrieben, bei Schokolade die Angabe der Menge der Kakaobestandteile und bei Konfitüren der Gesamtzuckergehalt. Bei abgepackter Milch und Milcherzeugnissen muss angegeben sein, ob sie z. B. wärmebehandelt, ultrahocherhitzt oder sterilisiert wurde. Nach der Käseverordnung muss die Fettgehaltsstufe (z. B. Rahmstufe) oder der Fettgehalt in der Trockenmasse (Fett i. Tr.) angegeben sein. Für diätetische Lebensmittel gelten zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften, z. B. für die Angabe der Broteinheiten.
Beispiel für ein Weinetikett:
Hier sind weitere produktspezifische Kennzeichnungselemente vorgeschrieben.
Möchte ein Hersteller eine nährwertbezogene Angabe besonders hervorheben, z. B. Brot mit dem Hinweis "ballaststoffreich", muss er neben dem Anteil an Ballaststoffen auch Angaben über den Brennwert, den Gehalt an Eiweiß, Kohlenhydraten, Zucker, Fett, gesättigten Fettsäuren und Natrium machen. Die Nährwert-Kennzeichnungsverordnung schreibt in der Regel vor, diese Angaben in Form einer Tabelle auf dem Etikett anzubringen.
Tipps
Achten Sie auf das Etikett!
Lebensmittel mit abgelaufenem Verbrauchsdatum sollten Sie nicht mehr verzehren. Die möglicherweise hohe Keimbelastung könnte eine Gefahr für Ihre Gesundheit darstellen.
Anders verhält es sich bei Lebensmitteln mit einem Mindesthaltbarkeitsdatum. Nach dessen Ablauf ist das Lebensmittel nicht zwangsläufig verdorben. Dennoch empfiehlt es sich, dieses Datum zu beachten, da bei Überlagerung auch störende geschmackliche oder geruchliche Abweichungen auftreten können.
Kennzeichnung von Produkten mit gentechnisch veränderten Inhaltsstoffen
Seit 20.04.2004 sind die neuen Verordnungen zur Kennzeichnung und Zulassung von gentechnisch veränderten Lebens- und Futtermitteln wirksam. Hier finden Sie umfassende Informationen, welche Regelungen für die Kennzeichnung von gentechnisch veränderten Produkten bestehen.
Kennzeichnung von Produkten aus ökologischem Landbau
Angaben, die auf eine Herkunft aus dem ökologischen Landbau hinweisen, wie z. B. biologisch, ökologisch oder organisch, sind Produkten vorbehalten, die den Vorschriften der EG-Verordnung über den ökologischen Landbau entsprechen. Sie dürfen den Konformitätskontrollvermerk „Ökologische Agrarwirtschaft – EWG- Kontrollsystem" tragen. Eine Reihe von Öko-Anbauverbände haben außerdem eigene Schutz- und Prüfzeichen, deren Verwendung sie selbst überwachen.
Offen verkaufte Ware
Bei offen verkauften Lebensmitteln befinden sich auf einem Schild bei der Ware die Verkehrsbezeichnung und eventuell weitere speziell vorgeschriebene Angaben. Diese Angaben können auch in einem Aushang oder einer schriftlichen, dem Endverbraucher unmittelbar zugänglichen Aufzeichnung zusammengefasst werden.
Danach muss das Schild an der Ware Angaben enthalten über die Art oder Sorte, das Ursprungsland oder Anbaugebiet, die geltende Handelsklasse und den Preis.
Bei lose verkauftem Obst und Gemüse gelten ebenfalls spezielle Kennzeichnungsvorschriften.
Wurde die Ware mit einem Konservierungsmittel behandelt, so ist auch dies anzugeben.
Strichkodierung
Der EAN-Code auch Strichcode genannt, ist kein Bestandteil der gesetzlichen Lebensmittelkennzeichnung. Die inzwischen bei nahezu allen Waren des täglichen Bedarfs übliche EAN-Codierung (Europäische Artikel-Nummerierung) dient lediglich dazu, Warenbestellung und Lagerhaltung des Handels zu optimieren und den Kassiervorgang zu beschleunigen.
Die Länderkennzahlen:
40 oder 400 - 440: Deutschland30 - 37: Frankreich 50: Großbritannien 87: Holland 80 - 83: Italien 90 - 91: Österreich 84: Spanien
Die meist 13-stellige, von Scanner-Kassen lesbare Zahl setzt sich zusammen aus zwei Kennziffern für das Herkunftsland und je fünf Kennziffern für die Betriebsnummer des Herstellers und dessen Artikelnummer.
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